Vereinssatzungen

der Gesellschaft für Fußchirurgie

Satzung der „Österreichischen Gesellschaft für Fußchirurgie“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Fußchirurgie“.
Die internationale Bezeichnung lautet: „Austrian Orthopedic Foot and Ankle Society“.

Er hat seinen Sitz in 6380 St. Johann in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2: Zweck des Vereines

Die Aufgabe des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie sowie der Traumatologie und Medizin des Fußes.

Die Aufgaben des Vereines im einzelnen sind insbesondere:

  • der Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen mit österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften;
  • die Zusammenarbeit mit fachlich affinen Berufen im In- und Ausland;
  • die Förderung der orthopädischen und orthopädisch-chirurgischen Fort- und Weiterbildung der Mitglieder ;
  • die offizielle Teilnahme an Tagungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften;
  • die Förderung von Forschungsvorhaben.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2.) und 3.) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen Vorträge und Versammlungen.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge;
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
  • Mitgliedsbeiträge:
  • die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung beschlossen;
  • jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet

Die Beitragszahlung ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr;

  • fördernde Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag in Abstimmung mit dem Vorstand selbst fest;
  • Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder können alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte werden, die an der Orthopädie, orthopädischen Chirurgie sowie der Traumatologie und Medizin des Fußes interessiert sind. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
  • Ausserordentliche Mitglieder können Angehörige anderer medizinischer Berufe werden, die an der Zielsetzung des Vereines interessiert sind. Sie besitzen kein Wahlrecht.
  • Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  • Zu korrespondierenden Mitgliedern können internationale Persönlichkeiten ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  • Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des Vereines verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Anträge für die Aufnahme als ordentliches und ausserordentliches Mitglied in den Verein können mit Bürgschaftserklärung von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand gestellt werden.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zustellung der Ablehnung durch den Vorstand Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die Generalversammlung endgültig.
  • Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied sowie zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  • Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
  • Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Betragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Wiedereintritt in den Verein kann jedoch erneut beim Vorstand beantragt werden, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet sind.
  • Bei Verstoß eines Mitgliedes gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes dessen Ausschluß beschließen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch erheben.Die endgültige Entscheidung trifft sodann die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Zulassung für die Berufsausübung eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Urteil berechtigt den Vorstand zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Die Bestimmung gemäß Abs. 4.) gilt entsprechend.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die von den Vereinsorganen getroffenen Beschlüsse zu beachten.

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich geschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 9 Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
  • Eine ausserordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert, der Verein aufgelöst oder ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Elect-Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, der Past-Präsident. Sollte auch dieser verhindert sein, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder;
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Elect-Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister.
Der Elect-Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister werden von der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine auch mehrmalige Wiederwahl des Generalsekretärs und des Schatzmeisters ist möglich.
Nach Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode wird der Elect-Präsident ohne gesonderte Wahl zum Präsidenten und der Präsident zum Past-Präsidenten bestellt, während der Past-Präsident aus dem Vorstand ausscheidet.
Sollte bei Ablauf einer Funktionsperiode

  • das Amt des Präsidenten und/oder des Elect-Präsidenten nicht besetzt sein;
  • der ausscheidende Präsident und/oder Elect-Präsident ihre Bestellung zum Past-Präsidenten bzw. Präsidenten nicht annehmen,

ist der Past-Präsident und/oder Präsident von der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit auf zwei Jahre zu wählen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Wahlvorschläge können von jedem ordentlichen Mitglied bis zum Beginn der Wahl eingebracht werden.
Werden für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes mehrere Vorschläge eingebracht und entfallen auf keinen der Vorgeschlagenen mehr als 50 % der angegebenen gültigen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Vorgeschlagenen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sollten auf zwei oder mehrere Vorgeschlagene gleichviele zweitmeisten Stimmen entfallen, ist zunächst zwischen diesen eine Stichwahl durchzuführen.
Endet eine dieser Stichwahlen mit Stimmengleichheit, ist eine neuerliche Stichwahl durchzuführen. Endet auch diese Stichwahl mit Stimmengleichheit, entscheidet das vom ältesten Mitglied zu ziehende Los.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Elect-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soferne für einzelne Abstimmungen in der Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Past-Präsidenten.

Ausser durch Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  • Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  • Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine auch mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 (Vorstand) sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

  • In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Steitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereines ist ausgeschlossen.

Error
/usr/www/users/fussge/module/Application/view/application/partials/events.phtml:1
count(): Parameter must be an array or an object that implements Countable: 2